Statuten Tennis SG

Richtlinien für die Tennisabteilung  der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 e.V.

Es gelten die Satzung der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 e.V. sowie die Richtlinien für die Tennisabteilung der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 e.V.!

§   1 Name und Sitz

Die Abteilung führt den Namen „Tennisabteilung SG Diepholz  von 1870 e.V. „Sie ist eine Abteilung mit eigener Rechnungslegung und Kassenführung. Die Richtlinien der Tennisabteilung gelten nur in Verbindung mit der Satzung der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 e.V.

§   2 Zweck der Abteilung

Der Zweck der Tennisabteilung ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Jugend- und Breitensportarbeit nimmt dabei einen besonderen Stellenwert ein. Die Tennis SG verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage unmittelbar und ausschließlich nur sportliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, begünstigt werden.

§   3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied der Abteilung kann jede Person werden, die auch Mitglied der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 ist, bzw. gleichzeitig wird. Für die Aufnahme in die Tennis SG ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Tennisabteilung zu richten. Für Minderjährige haben deren gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung  Gegen diese Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Gründe der Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden. Mit der schriftliche Aufnahmebestätigung und  Einzug der ersten Beitragszahlung für die Sportgemeinschaft Diepholz- soweit noch kein Mitglied- und Zahlung der jährlichen Sonderbeiträge der Abteilung Tennis , gilt der/die Antragsteller(in) in den Verein als aufgenommen.

§   4 Austritt

Ordentliche Mitglieder und Jugendliche aus der Tennis SG können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende oder zum Ende eines Kalenderhalbjahres austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter.

§   5 Ausschluss

Für die Ausschließung eines Mitgliedes müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. schwere Schädigung des Ansehens und Belange der Abteilung, sowie von Sportgemeinschaft Diepholz oder mehrfacher Verstoß gegen Spiel- und Platzordnung und ähnliches mehr. Ein Ausschlussantrag ist unter Darlegung der Gründe schriftlich der Abteilungsleitung einzureichen und muss von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Über den Antrag auf Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§   6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt bzw. Ausschluss sowie dann, wenn das Mitglied seiner Abteilung gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Eine Rückerstattung des Beitrages, Trainingsentgelten zum Jugendtraining  sowie der Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.

§   7 Beiträge

Es gelten die gültigen Beiträge der Sportgemeinschaft Diepholz gemäß Richtlinien und die jährlichen Sonderbeiträge der Abteilung Tennis in Anlehnung an die Beschlussfassung gemäß Mitgliederversammlung.

§   8 Gastspieler

Neben den Mitgliedern kann auch Gastspielern die Benutzung der Tennisanlagen gestattet werden. Für den Gastspieler gelten die Spiel- und Platzordnung der Tennis SG und die Entrichtung eines Entgeltes an die Tennisabteilung, soweit die Abteilung keine Ausnahmeentscheidung trifft. Der zeitliche Rahmen der Gastspielerregelung ist auf einen Monat befristet. Gastspieler sind gehalten, bei großem Andrang die Plätze den Mitgliedern zu überlassen.

§   9 Haftung

Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des §31 BGB kann der Verein für irgendwelche, durch sportliche Betätigung oder Veranstaltung eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder, Gastspieler oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden. Er übernimmt keine Verantwortung für die Kleidung, bzw. für sonstige zu der oder auf die Anlage mitgebrachten Gegenständen.

§  10 Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung sind:

  1. 1.       die Abteilungsleitung
  2. 2.       die Mitgliederversammlung

§  11 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus:

1.    der 1. Vorsitzenden

2.    dem 2. Vorsitzenden

3.    dem Schatzmeister

4.    dem  Sport- und Jugendwart

5.    dem Pressewart/Schriftführer

6.    dem Haus- und Platzwart

 

Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Abteilung jeweils in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt, wobei in den Jahren mit gerader Zahl der Abteilungsleiter, der Sportwart, der Jugendwart und der Pressewart gewählt werden.

In den Jahren mit ungerader Zahl werden der Stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassenwart und der Schriftführer gewählt.

Die Leitung im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei jeder der beiden für sich allein vertretungsberechtigt ist.

Die Vorsitzenden treffen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Entscheidung in allen Abteilungsangelegenheiten.

Die Platz- und Spielordnung wird von der Abteilungsleitung festgelegt. Erweist es sich als notwendig, Ausschüsse oder Ämter zu ernennen, bleibt es ihr überlassen, Vorstandsmitglieder und/oder sonstige Vereinsmitglieder mit diesen Aufgaben zu betreuen. Die Beschlüsse der Abteilung werden auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, leitet die Abteilung und beruft die Mitgliederversammlungen ein und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung der Abteilung. Sie unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Abteilungssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der 2. Vorsitzende vertritt den Abteilungsleiter in allen vorbezeichneten Angelegenheiten, im Falle der Verhinderung des Abteilungsleiters.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, verantwortet die Buchführung, organisiert die gesamte   Rechnungslegung und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Alle finanziellen Belange unterliegen seiner Verantwortung. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen. Die Jahresrechnung ist zuvor von zwei Kassenprüfern, die auf der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wurden, zu prüfen.

Der Schriftführer besorgt die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten und führt über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf und Zustellung von Einladungen. Als Pressewart pflegt er Kontakte zur hiesigen Pressevertretung und informiert über alle aktuellen Vereinsaktivitäten der Tennis SG. Wünschenswert ist ferner eine Medienbegleitung der vereinseigenen Internet-/Facebook-Seite.

Der Jugendwart vertritt den Jugend- und Jüngstensport im Vorstand. Er betreut die Jugendlichen, führt Treffen zur Vorbereitung auf die Mannschaftsspiele mit den Eltern durch, koordiniert Spielpläne und Mannschaftsaufstellung und bindet die Eltern in Betreuungsaufgaben ein. Spieltermine werden als Administrator für theLeague verteilt und erfasst. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand wird das Jugendtraining definiert, die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten gepflegt und das talentino-Konzept des NTV als wichtiger Leitfaden in die Umsetzung integriert.

Der Sportwart kümmert sich ganzheitlich um den Spielbetrieb von Mannschaften und  Meldungen in theLeague. Er koordiniert und verteilt Spieltermine, bespricht sich mit den Mannschaftsführern und führt bei sportbezogenen Veranstaltungen Regie.

Der Platzwart sorgt durchgängig für eine gute Bespielbarkeit der Plätze und Pflege der Tennisanlage. Er überwacht die Frühjahrsüberholung und macht die Tennisplätze winterfest. Der Platzwart entscheidet über die Bespielbarkeit der Plätze und die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung. Er überwacht die notwendige Instandhaltung der Infrastruktur und des Clubhauses und organisiert eventuelle Arbeitseinsätze der Vereinsmitglieder.

Die Abteilungsleitung ist ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihr mit der Ausführung des Amtes zwangsläufig erwachsen, können von der Abteilung erstattet werden.

§ 12 Ausscheiden eines Mitgliedes der Abteilung

Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Abteilungsmitglied aus seinem Amt aus, so ist die Leitung berechtigt, den Posten aus eigenen Reihen oder durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordentliche, von der Abteilungsleitung einberufene Versammlung der Mitglieder der Tennisabteilung.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr spätestens im März einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Leiter der Abteilung, durch:

schriftliche Einladung mit Frist von 14 Tagen und durch

Veröffentlichung in der Diepholzer Kreiszeitung  unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit Einberufungsfrist von einer Woche.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

Geschäftsbericht der Abteilungsleitung,

Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr,

Bericht der Kassenprüfer,

Genehmigung des Kassenberichtes,

Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

Entlastung der Abteilungsleitung,

Neuwahlen gemäß § 11 dieser Richtlinien,

Neuwahlen der Kassenprüfer,

Verschiedenes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind je nach Bedarf, oder wenn 10 ordentliche Mitglieder unter Darlegung von Gründen es verlangen, einzuberufen. Der Leiter der Abteilung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Bei Änderung der Richtlinien oder bei Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung muss die Einladung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht in der Satzung der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870 e.V.  etwas anderes bestimmt ist.

§ 15 Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht kraft Gesetzes oder dieser Richtlinien eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Abstimmung befürworten.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist unter Hervorhebung der gefassten Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Leiter der Abteilung und dem Schriftführer, bzw. deren Vertreter zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung und Richtlinienänderung

Die Auflösung der Abteilung und die Änderung der Richtlinien können nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß in der Einladung der entsprechende Antrag als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Zur Beschlussfassung über einen derartigen Antrag ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Abteilungsvermögen an Sportgemeinschaft Diepholz , die es alsbald zur Unterstützung seiner satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Ehrenrat

Für die Aufgaben und die Besetzung des Ehrenrates gilt die Satzung der Sportgemeinschaft Diepholz.

§ 18 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe dieser Abteilung werden durch die vorstehenden Richtlinien sowie die Satzung von SG Diepholz  ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die zwischen der Mitgliederversammlung und der Abteilung, sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Abteilung ist das Kalenderjahr.

§ 20 Anerkennung der Satzung und Richtlinien

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt in die Tennisabteilung zur Anerkennung dieser Richtlinien, sowie der Satzung der Sportgemeinschaft Diepholz von 1870.

 

Inkrafttreten:

Vorstehende Richtlinien treten mit dem 11. Februar 2013 in Kraft.

 

Diepholz, den 11.Februar 2013

Dieter Tintelnot                             Heinz-Jürgen Loheide

1. Vorsitzender                                 2. Vorsitzender